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Was wir tun

 

  • Begleiteter Umgang, § 18.3 SGB VIII
  • Das Ambulante Clearing, § 27 (2) SGB VIII 
  • Erziehungsbeistand und Betreuungshilfe, § 30 SGB VIII
  • Sozialpädagogische Familienhilfe, § 31 SGB VIII​
  • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, § 35 SGB VIII
  • Inklusionshilfe, § 35a SGB VIII
  • Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung, § 41 SGB VII

Als zentrales Ziel und im Zentrum unserer Arbeit bestehen die gesellschaftspolitische Notwendigkeit und das öffentliche Interesse an dem Erhalt des Wohls des Kindes oder Jugendlichen und an der Wiederherstellung, Sicherung und Stabilisierung familiärer Erziehungsressourcen.

Durch sich verändernde gesellschaftliche Strukturen und Rahmenbedingungen können zur bedarfsgerechten Erbringung unterstützender Leistungen fremdsprachliche Kenntnisse und interkulturelle Qualifikationen von Nöten sein, welche unsere Teammitglieder mit Hilfe fundierten Theorie- und Praxiswissens in einer Vielzahl von Fällen unter Beweis gestellt haben.

Die Berücksichtigung, Gewährleistung und Umsetzung der auf internationaler und nationaler Ebene festgeschriebenen Rechte der Kinder und Jugendlichen nach UN-Kinderrechtskonvention ist in diesem Zusammenhang für unsere Arbeit von zentraler Bedeutung. Eine Inanspruchnahme von Hilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch beruht auf diesen verankerten Rechten. Nach dem SGB VIII hat jedes Kind ein Recht auf die Entwicklung und Entfaltung der eigenen Persönlichkeit, sowie auf altersentsprechende Beteiligung in einem möglichen Hilfeverfahren. Wünsche und Wahlfreiheiten der Kinder und Jugendlichen sind folglich als patizipatorische Rechte zu berücksichtigen und zu sichern.

Der Sozial- und Rechtsstaat gestaltet die Partizipation als elementares Prinzip im Leistungsbereich der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, das im Grundgesetz nach § 6 GG verankert ist. Auf individueller, bedarfsgerechter und partizipatorischer Hilfe sollte folglich jede Hilfeplanung beruhen. Im Prozess der pädagogischen Hilfeleistung werden die Beteiligungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen und deren Eltern als Entwicklungs- und Aushandlungsprozess diskutiert und geklärt.

Die Hilfe zur Erziehung verfolgt das Ziel, Kinder und Jugendliche in ihrer sozialen und individuellen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, vorhandene Benachteiligungen abzubauen bzw. zu vermeiden.

Durch die sozialpädagogische Hilfestellung soll das Selbstwertgefühl und das Selbstvertrauen der Kinder und Jugendlichen gefördert und gestärkt werden. Den Kindern und Jugendlichen sowie Eltern sollen schließlich Formen gewaltfreier Auseinandersetzung, sowie angemessene Strategien zur Konfliktlösung vermittelt werden.

Die Hilfeleistung richtet sich folglich an die gesamte Familie in ihrer Lebenswelt, um zum Bestehen im Alltagsleben beizutragen und greift dabei auf Ressourcen, sowohl im Familienkreis, als auch in der jeweiligen Kommune zurück. Es gilt der Grundsatz, dass die vorhandenen Ressourcen für die Familie aktiviert, sichtbar und nutzbar gemacht werden. Nicht zuletzt soll das soziale Umfeld in den Lösungsprozess einbezogen werden und ein umfänglicher sozialräumlicher Bezug Beachtung finden.